Covid-19: Kfz-Steuer – Freiwillige Zahlungen

 

Verspätete Zahlung der in den Monaten März, April und Mai geschuldeten Kfz-Steuern innerhalb 30.06.2020 ohne Anwendung von Strafgebühren und Zinsen

Das Landesgesetz vom 16.04.2020, Nr. 3 sieht die Möglichkeit vor, die in den Monaten März, April und Mai 2020 geschuldeten Kfz-Steuern mit Verspätung – innerhalb 30.06.2020 – ohne Anwendung von Strafgebühren und Zinsen zu entrichten.

Informationsrundschreiben

 

FAQ - Häufige Fragen und Antworten

Welche Kfz-Steuern dürfen mit Verspätung eingezahlt werden, ohne dass Strafgebühren und Zinsen angewandt werden?

Die Möglichkeit, die Einzahlungen mit Verspätung – innerhalb 30.06.2020 – durchzuführen, ohne dass Strafgebühren und Zinsen angewandt werden, gilt ausschließlich für jene Kfz-Steuern, die in den Monaten März, April und Mai 2020 zu entrichten sind. Daher betreffen diese Bestimmungen nicht die Kfz-Steuern, die in den vergangenen Monaten (z.B. Jänner 2020) zu entrichten waren.

Muss ich bis zum 30.06.2020 warten, um die Kfz-Steuer entrichten zu können?

Nein, falls Sie die Einzahlung bereits innerhalb der ordentlichen Frist durchführen möchten oder dazu in der Lage sind, dürfen Sie dies gerne tun.

Habe ich das Recht auf Rückzahlung, falls ich die Kfz-Steuer vor dem 30.06.2020 entrichte oder bereits entrichtet habe?

Nein, der eingezahlte Betrag kann nicht rückerstattet werden.

Wirkt sich die Möglichkeit, die Kfz-Steuer mit Verspätung zu entrichten, auf die Feststellung des Steuerpflichtigen aus?

Nein, der Steuerpflichtige bleibt weiterhin derjenige, der die Kfz-Steuer innerhalb der ordentlichen Frist entrichten hätte müssen. Die Möglichkeit, mit Verspätung zu bezahlen, hat nämlich keine anderen rechtlichen Auswirkungen als die ausdrücklich genannten, die in der Nichtanwendung der normalerweise geschuldeten Strafgebühren und Zinsen bestehen.

Die Kfz-Steuer meines Fahrzeuges war am 30.04.2020 fällig. In diesem Jahr darf ich sie ausnahmsweise innerhalb 30. Juni entrichten. Wenn ich das Fahrzeug am 5. Juni einer anderen Person verkaufe, bin ich trotzdem zahlungspflichtig?

Ja, denn zahlungspflichtig ist der Fahrzeugeigentümer zum Zeitpunkt des Ablaufes der ordentlichen Frist. In diesem Fall muss derjenige, der zum 01.06.2020 der Eigentümer des Fahrzeuges ist – zumal der 31.05.2020 ein Sonntag ist –, die Kfz-Steuer entrichten.

Die Kfz-Steuer meines Fahrzeuges war am 30.04.2020 fällig. In diesem Jahr darf ich sie ausnahmsweise innerhalb 30. Juni entrichten. Ich beabsichtige, das Fahrzeug zu verschrotten. Muss ich die Kfz-Steuer trotzdem einzahlen?

Ja, denn damit die Pflicht zur Entrichtung der Kfz-Steuer erlischt, muss das Fahrzeug innerhalb der ursprünglichen Zahlungsfrist verschrottet werden (in diesem Fall muss die Verschrottung innerhalb 01.06.2020 erfolgen, damit die Einzahlungspflicht erlischt). Wir weisen Sie darauf hin, dass eine Teilrückerstattung der eingezahlten Kfz-Steuer, und zwar im Verhältnis zu den Folgemonaten des im öffentlichen Kraftfahrzeugregister vermerkten Verschrottungsmonats – unter der Voraussetzung, dass es sich um mindestens vier Monate handelt –, auf jeden Fall beantragt werden kann (wenn das Fahrzeug also im Juni verschrottet wird, können Sie eine Teilrückerstattung für die Monate von Juli bis April des Folgejahres beantragen).

Die Kfz-Steuer meines Fahrzeuges ist im Dezember 2019 verfallen, daher hätte ich sie im Jänner 2020 entrichten müssen. Darf ich ebenfalls innerhalb 30. Juni 2020 ohne Strafgebühren und Zinsen bezahlen?

Nein, jene Einzahlungen, die vor dem März 2020 erfolgen hätten müssen, sind von dieser Möglichkeit ausgeschlossen.

Mein Fahrzeug wurde am 14. April 2020 zugelassen und ich möchte es im Juni 2020 exportieren. Muss ich die Kfz-Steuer für das laufende Jahr entrichten?

Ja, denn in diesem Fall läuft die ordentliche Einzahlungsfrist am 30. April 2020 ab. Wir weisen Sie darauf hin, dass eine Teilrückerstattung der eingezahlten Kfz-Steuer, und zwar im Verhältnis zu den Folgemonaten des im öffentlichen Kraftfahrzeugregister vermerkten Verschrottungsmonats – unter der Voraussetzung, dass es sich um mindestens vier Monate handelt –, auf jeden Fall beantragt werden kann (wenn das Fahrzeug also im Juni exportiert wird, können Sie eine Teilrückerstattung für die Monate von Juli bis Dezember beantragen).

Ich bin der Eigentümer eines Fahrzeuges, wofür auch die Kfz-Staatszusatzsteuer (sog. „Superbollo“) zu entrichten ist: Darf ich auch die Kfz-Staatszusatzsteuer innerhalb 30. Juni 2020 bezahlen?

Nein, es wurden keine Maßnahmen zur zeitweiligen Enthebung der Zahlungsfristen der Kfz-Staatszusatzsteuer erlassen.

Gesellschaft

Südtiroler Einzugsdienste AG
St.Nr/MwSt.Nr. 02805390214
V.W.V. Nr. 207128
Eingezahltes Gesellschaftskapital Euro 600.000,00
Aktiengesellschaft, die der Leitungs- und Koordinierungstätigkeit der Autonomen Provinz Bozen unterliegt

Kontakte

Schalterdienst: Schlachthofstrasse 53/B - 39100 Bozen

Rechtssitz: J.-Mayr-Nusser-Straße 62/D - 39100 Bozen

Tel. +39 0471 316400
E-Mail: info@suedtirolereinzugsdienste.it