Mitgliedskörperschaften & Governance
Die Gesellschaft Südtiroler Einzugsdienste ist eine Aktiengesellschaft, deren Mitglieder die Autonome Proviz Bozen, die Südtiroler Gemeinden und die Bezirksgemeinschaften sind, und die der Leitungs- und Koordinierungstätigkeit der Autonomen Provinz Bozen unterliegt.
Die Satzung der Gesellschaft sieht als Gesellschaftsorgane die Gesellschafterversammlung, den Verwaltungsrat, der sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt, und den Überwachungsrat, der sich aus drei effektiven Überwachungsräten und zwei Ersatz-Überwachungsräten zusammensetzt, vor. Die erste Ernennung der Verwalter und der Überwachungsräte ist, gemäß Artikel 2383 und 2400 des Zivilgesetzbuches, im Gründungsakt erfolgt.
Unter Berücksichtigung des möglichen Beitritts einer sehr großen Anzahl von Körperschaften wurde es als notwendig erachtet, ein Vereinbarungsschema zu genehmigen, welches die Grundsätze der Gesellschaftsführung und -politik bezeichnet (sprich: „Governance“). Es ist in der Tat notwendig, einen Ordnungsrahmen zu schaffen, der einerseits die Unternehmensüberwachung gewährleistet, andererseits jedoch die Ausübung derselben nicht erschwert.
Diese Vereinbarung sieht insbesondere Folgendes vor:
- Die unterzeichnenden Parteien einigen sich darüber, die Koordinierungs- und Kontrollbefugnisse der Gesellschaft gegenüber sowie die Gesellschafterbefugnisse, die sich aus dem Aktienbesitz ergeben, gemeinsam auszuüben.
- 20% des Aktienpakets der Südtiroler Einzugsdienste AG kann an die interessierten Gemeinden, im Verhältnis zu ihrer jeweiligen Einwohneranzahl, übertragen werden. Das Land kann jeder anderen interessierten Körperschaft, die im Artikel 44-bis, Absätze 1 und 3 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, i. g. F. vorgesehen ist, den feststehenden Anteil von 100 Aktien, unter Einhaltung ihres Beteiligungsanteils, übertragen. Die Vergabe der Aktien hängt von der Zustimmung zur Vereinbarung seitens der betreffenden Körperschaft und von einer Mindestübertragung von Tätigkeiten und Dienstleistungen an die Gesellschaft ab. Der Beitritt zur Gesellschaft kann in jedem beliebigen Moment erfolgen.
- Die Übertragung der Aktien erfolgt immer zum Nennwert in Höhe von 1,00 Euro pro Aktie.
- Es wird eine Koordinierungsversammlung, an der alle Vertreter der Mitgliedskörperschaften teilnehmen, gegründet. Diese Versammlung sorgt (mit Mehrheitsentscheidung der Mitglieder und Zustimmung des Vertreters des Landes) dafür, dass ein Lenkungsbeirat ernannt wird und diesem Rahmenrichtlinien vorgegeben werden. Der Beirat setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen: drei Vertretern des Landes, dem Präsidenten des Gemeindenverbandes oder einer von ihm bevollmächtigten Person, und aus zwei Vertretern der örtlichen Körperschaften, die in der Koordinierungsversammlung vertreten sind.
- Die “Governance”-Entscheidungen stehen dem Lenkungsbeirat zu; der Beirat sorgt dafür, dass Entscheidungen getroffen werden:
- bezüglich der Koordinierungs- und Kontrollfunktionen der Tätigkeiten;
- bezüglich der Richtlinien der Gesellschaft (Ernennung der Mitglieder der Gesellschaftsorgane, vorab Genehmigung der Planung usw.);
- Die Parteien, welche die Vereinbarung unterschreiben, verpflichten sich auf jedem Fall, den mit Gebietsautonomie ausgestatteten Körperschaften mindestens einen Vertreter im Verwaltungsrat und einen im Aufsichtsrat zu gewährleisten.
Für die Funktionstüchtigkeit der “Governance“ reicht es aus, wenn die einzelne Vereinbarung vom Land mit mindestens einer betreffenden Körperschaft unterzeichnet wird.
Für die Vergabe der Tätigkeiten an die Gesellschaft müssen die Mitgliedskörperschaften im Sinne des Artikels 44-bis, Absatz 4 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, i. g. F. den eigens dafür vorgesehenen Dienstleistungsvertrag unterzeichnen.
Mitgliedskörperschaften
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