Absetzbarkeit in der Steuererklärung
Die Landesabgabe für das Recht auf Universitätsstudium fällt, gemäß Art. 15, Absatz 1, Buchstabe e), des D.P.R. vom 22.12.1986, Nr. 917, unter die absetzbaren Aufwendungen, und kann somit zu 19% der jährlich festgelegten Abgabe, vom Bruttoeinkommen der physischen Personen abgesetzt werden.