Löschung von Amts wegen im Sinne des Artikels 96 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 285 vom 30.04.1992 (Straßenverkehrsordnung) in geltender Fassung
Das Verfahren der Löschung von Amts wegen der Fahrzeuge, für welche die Kraftfahrzeugsteuer im Vierjahreszeitraum 2013 – 2016 nicht entrichtet wurde, wird nun durchgeführt.
Die Eigentümer der betroffenen Fahrzeuge werden eine eigens dafür vorgesehene Mitteilung über die Einleitung dieses Verfahrens erhalten und haben 30 Tag ab Erhalt derselben Zeit, um die Steuerposition des Fahrzeugs in Ordnung zu bringen (das in Ordnung bringen erfolgt mit der Zahlung der noch geschuldeten Beträge, auch in Form von Raten) oder um einen eventuellen Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens vorzulegen.
Die Eigentümer, die diese Mitteilung nicht erhalten, aber aus bestimmten Gründen die Löschung vom Öffentlichen Kraftfahrzeugregister (PRA) eines auf sie lautenden Fahrzeuges wünschen, können einen eigens dafür vorgesehenen Antrag um Löschung von Amts wegen vorlegen.
Für Informationen steht der Sektor Landesabgaben – Kraftfahrzeugsteuer der Südtiroler Einzugsdienste unter der Telefonnummer 0471/316499 in den Zeiten des Parteienverkehrs zur Verfügung.
Nachfolgend werden die Fälle, in denen es möglich ist, das Verfahren der Löschung von Amts wegen zu unterbrechen, angeführt:
Erneute Überprüfung der Löschung von Amts wegen
a. Fahrzeuge, für welche die betroffenen Benutzer, die die Maßnahme verhindern wollen, die Erneuerung der Eintragung bezüglich der erneuten Zulassung des Fahrzeugs nicht vorgenommen haben.
Der Betroffene kann, nach vorheriger Vorlage des Antrags auf Erneuerung der Eintragung und der Kopien der Zahlungsbelege der Kraftfahrzeugsteuer, samt dazugehörigen Strafen und Zinsen, die Position des Fahrzeugs vom Verzeichnis der zu löschenden Fahrzeuge, mit Wirkung vom Datum der erneuten Zulassung, streichen, sofern diese bis zum Zustellungsdatum der Vorankündigung der Löschung erfolgt ist. Die Zahlungen für die geforderten Zeiträume müssen zu Gunsten der Autonomen Provinz erfolgen, in der der Fahrzeughalter, welcher die erneute Zulassung vorgenommen hat, ansässig ist.
b. Fahrzeuge, für welche die Betroffenen, die die Maßnahme verhindern wollen, im Besitz eines nicht eingetragenen Aktes sind, aus welchem hervorgeht, dass sie Eigentümer des von der Löschung von Amts wegen betroffenen Fahrzeugs sind.
Dies trifft zu, wenn das Fahrzeug nicht auf den eigentlichen Eigentümer lautet und dieser, auch wenn er nicht der Empfänger der Mitteilung der Löschung ist, trotzdem von derselben erfahren hat und tätig wird, um sich dieser zu widersetzen. In diesem Fall ist es möglich, den Vorgang der Löschung von Amts wegen zu unterbrechen, sofern der Betroffene die Formalität für die Umschreibung des Akts (mit dazugehöriger Entrichtung der Strafen und Zinsen) und die Kopie der Zahlungsbelege der Kraftfahrzeugsteuer (auch diese einschließlich der Strafen und Zinsen) ab dem festen Zeitraum, auf welchen das Datum des Akts fällt, vorlegt.
c. Fahrzeuge, welche Gegenstand von Beschlagnahme, Diebstahl oder richterlichen Urteilen sind.
Falls das Fahrzeug Gegenstand von Maßnahmen bezüglich Diebstahls, Beschlagnahme, richterlichem Urteil gewesen ist, die den Besitzverlust des Fahrzeugs nachweisen, oder anderen Ereignissen der Unverfügbarkeit des Fahrzeugs, welche nicht beim PRA eingetragen wurden, muss der betroffene Benutzer, um die Maßnahme der Löschung zu verhindern, den Besitzverlust des Fahrzeugs anmerken und die Kopien der Zahlungsbelege der Kraftfahrzeugsteuer (einschließlich Strafen und Zinsen) betreffend die dem Datum des besitzunterbrechenden Ereignisses vorhergehenden Steuerzeiträume vorlegen. Wenn das Fahrzeug nachfolgend wieder in die Verfügbarkeit des Eigentümers gekommen ist, müssen die Zahlungen für die Zeiträume ab dem Datum des Ereignisses der Wiederherstellung ebenfalls geleistet werden.
d. Fahrzeuge, welche nicht ordnungsgemäß in den Archiven der Befreiungen aufgenommen wurden (im Besonderen Befreiungen zum Zweck des Wiederverkaufs oder Befreiungen für Menschen mit Behinderung).
e. Vorweisen von Zahlungen, welche im Landesarchiv nicht aufscheinen.
Das Vorzeigen von mindestens einer Zahlung, welche auch ungenügend oder teilweise gemacht worden sein kann, die nicht im Archiv aufscheint und einen Steuerzeitraum im Bezugszeitraum betrifft, unterbricht das Verfahren der Löschung.
g. Nicht eingetragene Verkaufsakte oder Wohnsitzänderungen, welche nicht im Landesarchiv der Kraftfahrzeuge aufscheinen und die vor, nach oder während des Zeitraums erfolgt sind, aufgrund deren das Fahrzeug aus der Provinz ausgeführt wird.