Ratenzahlung bei Zahlungsmahnungen
Wenn Sie sich vorübergehend in finanziellen Schwierigkeiten befinden und die aufgrund von Zahlungsmahnungen geschuldeten Beträge nicht einmalig bezahlen können, haben Sie die Möglichkeit bei der Gesellschaft einen Antrag auf Ratenzahlung einzureichen. Die Raten werden auf den Betrag der Schuld die gegenüber der Gläubigerkörperschaft besteht berechnet. Die Zinsen und Gebühren der Zwangseintreibung sind davon ausgeschlossen und werden auf die erste Rate erhoben.
Anmerkung: Die Ratenzahlung ist ausschließlich bei in der Zwangseintreibungsphase ausgestellten Zahlungsmahnungen möglich.
Bedingungen
Um eine Ratenzahlung beantragen zu können müssen Sie sich vorübergehend in finanziellen Schwierigkeiten befinden und, falls die Gesellschaft Ihnen zu einem früheren Zeitpunkt bereits einen Ratenzahlungsplan gewährt hat, müssen Sie dessen Raten fristgerecht und ohne Säumnis bezahlt haben.
Die Berechnung des Ratenzahlungsplans erfolgt durch Festlegung konstanter Raten mit dem Verfahren der Annuitätentilgung.
Jede Monatsrate muss mindestens 30,00 Euro betragen. Die zulässige Höchstzahl an Monatsraten beträgt:
- 24 Raten bei Beträgen von 60,00 bis 5.000,00 Euro
- 72 Raten bei Beträgen von 5.000,01 bis 25.000,00 Euro
- 96 Raten bei Beträgen von 25.000,01 bis 60.000,00 Euro
- 120 Raten bei Beträgen von über 60.000,00 Euro.
Mit der ersten Rate werden alle zu zahlenden Gebühren, einschließlich der Spesen für die Zustellung sowie die Verzugszinsen, welche den gesetzlichen Zinssatz erhöht um zwei Prozentpunkte entsprechen, bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs auf Ratenzahlung, erhoben.
Auf den darauffolgenden Raten werden Zinsen für die Ratenzahlung erhoben, welche den gesetzlichen Zinssatz erhöht um einen Prozentpunkt entsprechen.
Wie kann eine Ratenzahlung beantragt werden?
Für den Antrag AUF RATENZAHLUNG VON BETRÄGEN BIS 60.000 € genügt es, wenn Sie das entsprechende Formular vollständig ausfüllen:
Formular Antrag auf Ratenzahlung von Beträgen bis 60.000 €
Für den ANTRAG AUF RATENZAHLUNG VON BETRÄGEN ÜBER 60.000 € müssen die in der Folge aufgelisteten Formulare ausgefüllt, sowie auch die Dokumentation zur Bestätigung der vorübergehenden finanziellen Schwierigkeit beigelegt werden.
Die Möglichkeit der Ratenzahlung ist für Unternehmen welche sich in Liquidation befinden nicht möglich; dies gilt auch für Unternehmen welche:
- eine Umschuldungsvereinbarung (Art. 182-bis R.D. Nr. 267/1942 – Konkursgesetz);
- eine Instanz der Steuerregelung lt. Art. 182-ter des Konkursgesetzes;
- einen Antrag auf ein Vergleichsverfahren (Art. 161 – Konkursgesetzes);
- einen Vergleichsvorschlag/Vergleichsplan für die Beilegung der Überschuldungskrise (Art. 6 und folgende des Gesetzes Nr. 3/2012);
hinterlegt haben.
Das auszufüllende Formular für natürliche Personen- und Einzelfirmen mit vereinfachter Buchhaltung ist folgendes:
Für natürliche Personen und Einzelfirmen mit vereinfachter Buchhaltung ist eine Ratenzahlung für Beträge über 60.000 Euro dann möglich, wenn die ausstehende/n Forderung/en gegenüber der Gläubigerkörperschaft/en mehr als 20% der eigenen Vermögenswerte zum 31. Dezember auf das dem Antrag vorausgehende Jahr betragen.
Der Vermögenswert des Schuldners wird berechnet, indem der durchschnittliche Lagerbestand, mit dem druchschnittlichen Bestand an Einlagen, Post- und Bankkontokorrentkonten und den Prepaid-Kreditkarten für den Zweck zur ISEE Erklärung und dem Gesamtwert anderer Formen von Vermögenswerten (BOT, Kapitalfonds, Prepaid-Kreditkarten ohne IBAN, ecc.) addiert werden.
Demzufolge ist es notwendig, dem Antrag Unterlagen beizulegen, welche von den eigenen Banken oder anderen Finanzinstituten bereitgestellt werden und den durchschnittlichen Bestand an Einlagen, Post- und Bankkontokorrentkonten, und den Prepaid-Kreditkarten für den Zweck zur ISEE Erklärung beinhalten, sowie den Gesamtwert anderer Formen von Vermögenswerten (BOT, Kapitalfonds, Prepaid-Kreditkarten ohne IBAN, ecc.) belegen./div>
Für den Fall, dass oben genannte Unterlagen die Situation der vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeit nicht zu belegen im Stande sind, kann diese auf der Grundlage der unten genannten Umstände beurteilt werden:
- die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines der Familienmitglieder;
- die gleichzeitige Fälligkeit von finanziellen Verpflichtungen, auch in Bezug auf die laufende Zahlung (aufgrund von Selbstveranlagungen) erheblicher Steuern und Abgaben im Verhältnis zur Höhe der oben genannten Vermögenswerte;
- Zahlung von hohen medizinischen Kosten verursacht durch eine Krankheit eines Familienmitgliedes;
- Todesfall eines einkommensbeschaffenden Familienmitgliedes;
- Geburt eines oder mehrerer Kinder innerhalb einer Familie;
- Ereignisse aufgrund Höherer Gewalt (diese müssen detailliert angegeben werden);
- plötzliche und objektive Marktkrisen auch lokaler Natur;
- Beendigung der Tätigkeit (eingetragen im Handelsregister);
- andere Gründe.
Die beschriebenen Umstände müssen mit angemessener Dokumentation nachgewiesen werden.
Das auszufüllende Formular für Einzelunternehmen mit Ordentlicher Buchhaltung, Personen- und Kapitalgesellschaften, andere Körperschaften oder Vereinigungen im Falle von Ratenzahlung von Beträgen über 60.000 Euro ist folgendes:
Für Einzelunternehmen mit Ordentlicher Buchführung, Personen- oder Kapitalgesellschaften, andere Körperschaften oder Vereinigungen gilt im Falle einer Anfrage zur Ratenzahlung für Beträge über 60.000 Euro als Faktor zur Ermittlung der vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten die Liquiditätskennzahl. Diese wird auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen der Summe der Kurzfristigen Forderungen und Flüssigen Mittel und der Kurzfristigen Verbindlichkeiten berechnet. Die Daten dieser Berechnung, müssen sich auf die letzte ausgestellte und genehmigte Bilanz beziehen. Die Liquiditätskennzahl definiert den Zugriff auf den Zahlungsaufschub anhand der angegebenen Werte der folgenden Tabelle:
Schuld (Last) der Ratenzahlung | Liquiditätskennzahl | Gewährleistung Raten |
---|---|---|
von € 60.0001 bis € 100.000 | bis 1 |
JA |
von € 100.001 bis € 500.001 | bis 1,5 | JA |
über € 500.001 |
bis 2 | JA |
Deshalb ist es notwendig dem Antrag auf Ratenzahlung die Übersicht über die Bestimmung der Liquiditätskennzahl (für die Einzelunternehmen mit ordentlicher Buchhaltung, Personengesellschaften, andere Körperschaften oder Vereine muss die Übersicht von einem Subjekt unterzeichnet werden, welches den nachfolgend genannten Berufskategorien angehört (*)) beizulegen – die Übersicht für die Bestimmung der Liquiditätskennzahl finden Sie als Anlage zum obigen Antrag auf Ratenzahlung.
(*) Berufskategorien welche zum Ausfüllen des Formulars bemächtigt sind:
Rechnungsprüfer, Arbeitsrechtsberater, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater die die Geschäftsbücher des Antragstellenden verwahren, Berufssozietäten und Gesellschaften zwischen Freiberuflern, unter der Voraussetzung, dass die Gesellschafter Rechtsanwälte, Wirtschafts- oder Steuerberater oder Buchprüfer sind und im Register der Rechnungsprüfer eingetragen sind.
Für den Fall, dass die oben angegebene Liquiditätskennzahl die vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht zu belegen im Stande ist, kann diese auf der Grundlage der unten genannten Umstände beurteilt werden:
- Ereignisse aufgrund Höherer Gewalt;
- Plötzliche und objektive Marktkrisen auch lokaler Natur;
- Beendigung der Tätigkeit (eingetragen im Handelsregister);
- Eventuelle andere Gründe.
Die beschriebenen Umstände müssen mit angemessener Dokumentation nachgewiesen werden.
Wie kann der Antrag auf Ratenzahlung der Gesellschaft übermittelt werden?
UNTERNEHMEN und FREIBERUFLER können den Antrag ausschließlich mittels Versand einer zertifizierten E-Mail (PEC) an die Adresse se.aar.bz@legalmail.it einreichen.
NATÜRLICHE PERSONEN und andere Subjekte (KÖRPERSCHAFTEN, STIFTUNGEN, VEREINE, KONDOMINIEN usw.) können den Antrag wie folgt einreichen:
- per E-Mail: zwangseintreibung@suedtirolereinzugsdienste.it;
- mittels zertifizierter E-Mail (PEC): se.aar.bz@legalmail.it;
- per Post (in diesem Fall gilt als Eingangsdatum des Antrags das Eingangsprotokoll der Gesellschaft) oder per Einschreiben; persönlich, am Sitz der Südtiroler Einzugsdienste AG: in Bozen, J.-Mayr-Nusser-Straße 62/D, 3. Stock.
Wie kann die Gesellschaft die Unterlagen (Ratenzahlungsplan) an Sie übermitteln?
Die Übermittlung des Zahlungsplans an UNTERNEHMEN und FREIBERUFLER erfolgt ausschließlich mittels zertifizierter E-Mail (PEC).
An NATÜRLICHE PERSONEN und andere Subjekte (KÖRPERSCHAFTEN, STIFTUNGEN, VEREINE, KONDOMINIEN usw.) können die Unterlagen hingegen wie folgt übermittelt werden:
- mittels zertifizierter E-Mail (PEC);
- per Einschreiben;
- ausgedruckt, nach vorheriger Kontaktaufnahme (Telefon/E-Mail- seitens der Gesellschaft) am Sitz der Südtiroler Einzugsdienste AG: in Bozen, J.-Mayr-Nusser-Straße 62/D, 3. Stock, an Sie ausgehändigt werden. Sie können die Unterlagen persönlich abholen oder eine Person Ihres Vertrauens damit beauftragen; in diesem Fall muss die Vertrauensperson mit einer Vollmacht zur Abholung des Ratenzahlungsplans vorstellig werden Formular Vollmacht zur Abholung des Ratenzahlungsplans.
Wie können die Monatsraten bezahlt werden?
Die Ratenzahlung kann wie folgt erfolgen:
- Dauerauftrag (SEPA-Lastschrift-Mandat) bis zur Tilgung der letzten Rate – in diesem Fall ist es notwendig, dem Antrag für Ratenzahlung ein ausgefülltes Lastschrift-Mandat beizulegen:
- pagoPA-System (*).
(*) mit Eingabe der Zahlungsnummern.
VERFALL
Sie verlieren den Anspruch auf Ratenzahlung sobald fünf Raten, auch nicht aufeinander folgende, oder die gesamten Raten des Tilgungsplans, sollten diese weniger als fünf sein, nicht bezahlt werden.
In diesem Fall, ist der noch geschuldete Betrag in einer einmaligen Zahlung zu entrichten. Dieser Betrag kann jedenfalls nochmals in Raten bezahlt werden, sobald die überfälligen Raten des vorherigen, nicht eingehaltenen Ratenplans vollständig beglichen sind und die Dauer des neuen Zahlungsplans darf jene des nicht eingehaltenen Planes nicht überschreiten.
Für weitere Informationen:
Telefonische Auskunft +39 0471 316 459 von Montag bis Freitag von 09:00 - 12:00 Uhr, und am Donnerstag auch von 14:00 - 16:00 Uhr
Parteienverkehr von Montag bis Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr, und am Donnerstag auch von 08:30 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr
E-Mail zwangseintreibung@suedtirolereinzugsdienste.it
PEC (zertifizierte E-Mail): se.aar.bz@legalmail.it